Kündigung und Kündigungsschutz
Hilfe für Arbeitnehmer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
mit 25 Jahren Erfahrung
Rothenbaumchaussee 76a, 20148 Hamburg
Je früher Sie sich über Ihre Rechte als Arbeitnehmer informieren, um so besser sind Sie gewappnet und um so mehr Möglichkeiten haben Sie, die Krise abzuwenden oder zumindest Kapital daraus zu schlagen.
Schildern Sie uns Ihren Fall und Sie erhalten von uns praktische Tipps für das weitere Vorgehen!
Wenn Sie die Kündigung bereits erhalten haben, ist höchste Eile geboten.
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Senden Sie uns jetzt Ihre Kündigung online zur Überprüfung! Sie erhalten von uns umgehend eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und wir besprechen die weiteren Möglichkeiten.
Mit der Kündigungsschutzklage können wir vom Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen.
Manchmal ist eine gütliche Einigung mit Ihrem Arbeitgeber die beste Lösung für Sie als Arbeitnehmer.
Die Firma mit einer möglichst hohe Abfindung zu verlassen ist für Arbeitnehmer oft das eigentliche Ziel.
Der Arbeitsplatz ist für die meisten Menschen die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz und deshalb von herausragenden Bedeutung. Für die meisten Arbeitnehmer ist der Erhalt einer Kündigung ein schwerwiegendes Ereignis und eine Bedrohung der eigenen wirtschaftlichen Existenz.
Aus diesem Grund sind Arbeitnehmer besonders geschützt und die Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzung und dem Vorliegen entsprechender im Gesetz festgelegter Gründe zulässig.
Das deutsche Arbeitsrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetz geregelt, sondern in einer Vielzahl von Gesetzen. Als Laie ist es schwer, alle in Betracht kommenden Vorschriften zu berücksichtigen. Daher brauchen Sie den kompetenten Rat durch einen Spezialisten.
Wir prüfen genau, wann Ihnen die Kündigung rechtlich „zugegangen“ ist. Dieser Zeitpunkt ist sehr wichtig, den wir können Ihre Rechte im Wege der Kündigungsschutzklage nur innerhalb einer Frist von 3-Wochen – gerechnet ab dem „Zugang“ der Kündigung – geltend machen.
Aber wir prüfen auch, ob die Kündigung von einer kündigungsberechtigten Person ausgesprochen wurde: Sollte z.B. ein Abteilungsleiter die Kündigung ausgesprochen haben, ist zunächst zu prüfen, ob dieser überhaupt zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Kündigung sofort zurückgewiesen werden mit der Folge, dass die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam ist. Der von der Rechtsprechung hierfür maximal akzeptierte Zeitrahmen ist 1 Woche nach Zugang der Kündigung.
Verschenken Sie keine Zeit und nehmen Sie am besten jetzt sofort Kontakt mit mir auf!
Im Zuge einer Beratung, die möglichst umgehend erfolgen sollte, werden wir zunächst prüfen, ob überhaupt eine wirksame Kündigung ausgesprochen wurde. Zum Beispiel kann die Kündigung eines Arbeitsvertrages nur schriftlich erfolgen, eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Entgegen der weit verbreiteten unzutreffenden Ansicht, dass während eines Urlaubs oder während einer bestehenden Krankheit nicht gekündigt werden könne, kann auch während dieser Zeiten eine Kündigung ausgesprochen werden.
Für viele Arbeitnehmer besteht neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz weiterer gesetzlich gesonderter Schutz, so z.B. für
Sollte einem Mitarbeiter dieser Personengruppe gekündigt worden sein, ohne dass hierfür die einschlägige Behörde, z.B. das Amt für Arbeitsschutz, vor Ausspruch der Kündigung eine Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung erteilt hat, ist die Kündigung nichtig. Auch gibt es Spezialbestimmungen z.B. bei einem Betriebsübergang, wodurch eine arbeitgeberseits ausgesprochene Kündigung unwirksam sein kann.
Wenn ein Betriebsrat existiert, prüfen wir, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß vor dem Ausspruch der Kündigung angehört worden ist. Sonst könnte die Kündigung schon aus diesem Grund unwirksam sein.
Wie die Beispiele zeigen, gibt es viele Spezialvorschriften, die geprüft werden müssen und deren Verletzung die ausgesprochene Kündigung angreifbar machen kann.
Auch eine sog. „ordentliche“ Kündigung kann gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen, wenn
Wenn diese beiden Voraussetzungen gegeben sind, prüfen wir, ob die dem Arbeitgeber für die ausgesprochene Kündigung ein Grund im Sinne des § 1 Kündigungsschutzgesetz zur Seite steht. Danach gibt es drei Arten von Kündigungsgründen:
Aufgrund unserer Erfahrung aus mehr als 25 Jahren können wir gut abschätzen, ob die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung der Überprüfung durch das Arbeitsgericht stand hält oder nicht. Anhand dieser Überprüfung beraten wir unsere Mandanten, ob die Einreichung einer Kündigungsschutzklage erfolgsversprechend ist oder nicht.
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung?
Dann erledigen wir für Sie kostenlos die Korrespondenz und die Abrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Sollten Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung bereits Kontakt aufgenommen und durch diese einen Rechtsanwalt empfohlen bekommen haben, sind Sie nicht verpflichtet, diesen empfohlenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sie können den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens frei wählen und können – wenn Sie das möchten – auch zu uns kommen.
Meist empfehlen die Rechtsschutzversicherungen Anwälte, die mit den Versicherungen finanzielle Spezialkonditionen vereinbart haben. Diese verfügen jedoch nicht über unsere Erfahrung und sind meist keine Fachanwälte für Arbeitsrecht.
Ihre Rechtsschutzversicherung ist verpflichtet, unsere Gebühren zu begleichen.
Sie haben keine Rechtsschutzversicherung?
Dann klären wir Sie genau über die anfallenden Kosten auf und nehmen eine Kosten-Nutzen Analyse vor, so dass Sie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und das finanzielle Risiko abwägen können.
Im arbeitsgerichtlichen Prozess gibt es eine bedeutende Abweichung zu sonstigen zivilrechtlichen Prozessen: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Anwaltes – selbst wenn Sie gewinnen.
Wir prüfen stets, ob Ihnen möglicherweise Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Dann ist die Beratung durch uns und die Wahrung Ihrer Rechte vor Gericht für Sie meist kostenlos.
Füllen Sie das Formular aus und sprechen Sie mit der Fachanwältin über die Erfolgsaussichten in Ihrem speziellen Fall – Sie bekommen konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
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von 9:00 bis 17:00 Uhr
Notfallnummer: 0173 – 23 24 305
E-Mail: kanzlei@rae-traut.de
TRAUT Rechtsanwälte
Rothenbaumchaussee 76a
20148 Hamburg
Rechtsanwältin in Hamburg
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwältin in Hamburg
Spezialisiert auf Arbeitsrecht
Als Rechtsanwältin in Hamburg habe ich mich ganz meiner Leidenschaft verschrieben und mich von Anfang an konsequent auf das Arbeitsrecht spezialisiert.
Als gebürtige Hamburgerin habe ich sowohl das Jurastudium, als auch die praktische Ausbildung des Rechtsreferendariats in Hamburg absolviert und das 2. juristische Staatsexamen 1993 mit weit überdurchschnittlichem Erfolg – mit „Prädikat“ – abgeschlossen.
Noch im selben Jahr erhielt ich die Zulassung zur Hanseatischen Rechtanwaltskammer und arbeite seitdem als Rechtsanwältin in Hamburg mit eigener Kanzlei bzw. als „Partnerin“, d. h. als Miteigentümerin in einer Sozietät.
Als Fachanwältin für Arbeitsrecht habe ich eine speziell auf das Arbeitsrecht ausgerichtete umfangreiche Zusatzausbildung absolviert und bereits 1995 mit erfolgreicher Prüfung abgeschlossen. Als „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ muss ich mich permanent fortbilden und entsprechende arbeitsgerichtliche Erfahrung nachweisen, was von der Hanseatischen Rechtanwaltskammer lückenlos kontrolliert wird.
Mein über Jahrzehnte gewachsenes rechtliches Know How, meine ganze Erfahrung und meine Leidenschaft setze ich stets ein, um meinen Mandanten zu ihrem Recht zu verhelfen.
Mit gesundem Pragmatismus und Verhandlungsgeschick kommen wir oft schneller zum Ziel und holen mehr raus für meine Mandanten.
TRAUT Rechtsanwälte
Rothenbaumchaussee 76a
20148 Hamburg